In Vorbereitung der BEA-Sitzung zum o. g. Thema hatten wir auch Referenten aus der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft angefragt. Diese konnten leider mit Verweis auf die Ebene der Zuständigkeit nicht teilnehmen. Aber es gab eine schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalog. Hier also die Antworten die wir jetzt erhalten haben.

IT-Ausstattung der Schulen für den Unterricht

Wer legt die Ausstattung fest (Zeitschiene, Formalitäten, Vorhaben z. B. Betriebssystem, Fachverfahrens- und Anwendungssoftware)? Wer schafft diese Ausstattung an? Wer bezahlt die Ausstattung bzw. welche Budgets stehen für Anschaffung, Wartung und Support zur Verfügung? Wie bzw. nach welchen Richtlinien, finanziellen und zeitlichen Ressourcen erfolgen die Wartung und der Support?

Die Bezirke erhalten die Beträge für Lern- und Lehrmitteln einschl. Informations- und Kommunikationstechnik - IuK - (einschl. Ersatzbeschaffung und Wartung). Die Beträge werden jährlich pro Kopf ermittelt und sind Bestandteil der Globalzuweisung und werden den Bezirken zweckgebunden zur Ausreichung an die Schulen in Form von Veranschlagungsleitlinien zugewiesen.

Gemäß § 7 Schulgesetz (SchulG) gestaltet und organisiert jede Schule im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung.

Gemäß § 80 SchulG entscheiden die Fachkonferenzen im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz (§ 79) über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung und auch die Auswahl der Lern- und Lehrmittel sowie ihrer IT-Ausstattung.

Die Anschaffung erfolgt sowohl direkt durch die Schulen als auch durch den zuständigen Schulträger. Darüber hinaus bestand in den vergangenen Jahren die Möglichkeit, Projektförderung aus den Mitteln des „eEducation Berlin Masterplan“ zu erhalten. Dieser enthält auch Empfehlungen für standardisierte Ausstattungen.

Datenschutz und Datensicherheit

Muss es an jeder Schule Datenschutz und/oder Datensicherheitsbeauftragte geben? Wenn ja, gibt es diese Beauftragten in der Praxis auch? Welche Kompetenzen müssen diese Personen besitzen bzw. erhalten diese Personen eine (verpflichtende) Fortbildung?

Nach § 19 a Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz hat jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle eine/n Datenschutzbeauftragte/n schriftlich zu stellen. Dies gilt auch für die Berliner Schulen. Für mehrere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (z. B. Schulen) kann ein/e gemeinsame/r Datenschutzbeauftragte/r bestellt werden. Die SenBildJugWiss hat sechs Stellen für hauptamtliche Datenschutzbeauftragte für Schulen geschaffen. Ein/e hauptamtliche/r Datenschutzbeauftragte/r ist für die Schulen in zwei Regionen zuständig. Für  die Regionen Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick ist diese Stelle mit Herrn Dehring besetzt.

Als Datenschutzbeauftragte/r darf nur bestellt werden, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis  zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht und die für die Erfüllung der Aufgabe die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Bestellung darf nicht zu einem Interessenkonflikt mit anderen dienstlichen Aufgaben führen
(§ 19 a Abs. 2 BlnDSG). Die Pflichten und die Befugnisse eines behördlichen Datenschutzbeauftragten werden  in § 19a Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz beschrieben:

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen haben Datenschutzbeauftragte (behördliche Datenschutzbeauftragte) sowie jeweils einen Vertreter schriftlich zu bestellen. Für mehrere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben insbesondere

  1. bei den mit besonderen Risiken für Rechte und Freiheiten von Betroffenen verbundenen Verarbeitungen vor Beginn der Verarbeitung eine Prüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 5 durchzuführen (Vorabkontrolle),
  2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen,
  3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden besonderen Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen und
  4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes zu unterstützen; sie unterstützen auch die Personalvertretungen bei der Sicherstellung des Datenschutzes, soweit bei diesen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Für die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten an einer Schule ist die Schulleitung verantwortlich. Die Schulleitung bestellt schriftlich den oder die Datenschutzbeauftragte/n. Sie hat die Wahl, den/ die für die Region zuständige/n hauptamtliche/n Datenschutzbeauftragte/n für Schulen oder eine Lehrkraft aus dem Kollegium mit der Aufgabe zu  betrauen.

Die hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten wurden durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Sie haben sich durch Gasthörerschaft an Seminaren der juristischen Fakultät an der HU Berlin und des Instituts für Informatik der FU Berlin sowie durch Fortbildungen beim TÜV-Süd (organisiert durch die SenBildJugWiss), bei Vereinen und freien Trägern weiter qualifiziert. Über ihre Weiter- und Fortbildung legen die hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten für Schulen regelmäßig in ihren Jahresberichten Rechenschaft ab.

Eine Stundenermäßigung für Lehrkräfte ist nicht vorgesehen.

Alle Schulen in Marzahn-Hellersdorf haben eine/n Datenschutzbeauftragte/n bestellt. Zwei Drittel der Schulen haben sich für den  hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten entschieden.

Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, dass sich die Lehrkräfte einer Schule regelmäßig fortbilden. Die hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten für Schulen bieten für interessierte Lehrkräfte über die Regionale Fortbildung in Berlin regelmäßig Fortbildungen zum Thema Datenschutz in der Schule an. Diese Fortbildungen sind als Grundlage für die notwendige Fachkunde für eine Lehrkraft, die mit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten betraut wurde, geeignet.

Die sechs IT-Sicherheitsbeauftragen für die Regionen sind in das Projekt eGovernment@School eingebunden. Für die Region Marzahn/Hellersdorf / Treptow/Köpenick ist Herr Volker Ullsperger verantwortlich.

Software und Inhalte

Gibt es Vorgaben z. B. für Vernetzung bzw. Trennung Schulbetrieb/Verwaltung, Filterung/Sperrung von Inhalten, Einhaltung von Schutzmaßnahmen z. B. Virenscanner? Wenn ja, wer sorgt für deren Erstellung, Übermittlung und Einhaltung?
Es gibt spezielle Education-Software-Angebote (Nutzung von spezieller Software für Klassenraum-Gegebenheiten, mit Rollentrennung Lehrer/Schüler, Funktionen wie Zurücksetzen, Spiegeln etc.). Wer ist für die Betreuung dieser Angebote zuständig?

Für die Trennung der Netze Schulbetrieb/Verwaltung und die Filterung/Sperrung von Inhalten gibt es gesetzliche Vorgaben, die zwingend einzuhalten sind. Im Verwaltungsnetz hat der Aspekt der Datensicherheit eine hohe Bedeutung. Es muss ausgeschlossen werden, dass Nutzer des pädagogischen Netzes auf sensible Daten im Verwaltungsnetz zugreifen können. Dies lässt sich durch virtuelle Netze oder eine physikalische Trennung erreichen. Die strikte physikalische Trennung beider Netze ist dabei eine sehr einfache und dauerhaft sichere Lösung, die sich bewährt hat und in einigen Bundesländern sogar vorgeschrieben ist.

Die Schulleitungen und die Lehrkräfte sind gemäß § 51 SchulG Berlin und gemäß der AV Aufsicht verpflichtet, Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwenden und darüber zu wachen, dass sie keine Schäden verursachen und keine Straftaten, z. B. nach den §§ 86, 86a, 111, 129, 129a, 130, 130a, 131, 140, 166, 185 oder 284 StGB begehen. Nach geltendem Recht muss das Lehrpersonal sicherstellen, dass ein Zugriff auf jugendgefährdende Inhalte unterbleibt. So macht sich beispielsweise gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Lehr- und Betreuungsperson strafbar, wenn sie einer Person unter achtzehn Jahren pornografische Schriften zugänglich macht. Wenn Schülerinnen und Schülern in einer Schule Inhalte zugänglich gemacht werden, ist entsprechend der Vorgaben der §§ 4 und 5 JMStV sicherzustellen, dass eine Jugendbeeinträchtigung oder -gefährdung ausgeschlossen ist. Dazu enthält § 11 JMStV eine ausdrückliche Ermächtigung zum Einsatz von Jugendschutzprogrammen, um das Lehrpersonal bei der Aufsichtspflicht zu unterstützen. Auf Grund der Vielzahl von jugendgefährdenden Internetangeboten ist es für eine Schule aber unmöglich, Filterlisten selbst zu erstellen. Der an nahezu allen Schulen der Region Marzahn-Hellersdorf genutzte EduNET-Standard-Server bietet solche nach Altersgruppen vorkonfiguriert an. Diese Listen werden im Rahmen der Systempflege regelmäßig ergänzt. Die zentral bereitgestellten Filter bilden nur die Basis. Diese Listen werden durch die Schulen ständig ergänzt, wobei die schulischen Black- und Whitelist Vorrang vor den Basislisten haben.

Eine Antivirensoftware gibt es auf den EduNET-Standardservern,  mit deren Hilfe eine Speicherung infizierter Dateien und Mails verhindert wird. Alle zentral übers ITDZ beschafften Arbeitsstationen sind mit einer PC-Wächterkarte von Dr. Kaiser versehen und damit selbstheilend. Bei der Anbindung an den Standard-Server übernimmt der Dienst Rembo neben der Softwareverteilung auch diese Funktionalität, so dass sich Viren auch dort nur bis zum nächsten Systemstart einnisten könnten.
Rechner, die weder mit der Dr. Kaiser-Karte ausgestattet sind, noch an einem EduNet-Server angeschlossen sind, können bis zum 15. Dezember 2016 über Antivirensoftware von McAfee geschützt werden, die bis dahin in Landeslizenz für die Schulen von eGovernment@School beschafft wurden.

Auf den EduNET-Servern steht darüber hinaus als Lernmanagement-Software eine Moodle-Umgebung und zentral der Lernraum-Berlin auf gleicher Basis zur Verfügung. Lernraum-Berlin wird durch das Lernraumteam professionell gepflegt. Für die Beschaffung weiterer Lernsoftware sind die Fachschaften der einzelnen Einrichtungen in Absprache mit dem IT-Beauftragten (ITB) der Schule zuständig. Durch die Funktion der zentralen Softwareverteilung bei der Standard-Server-Lösung ist eine Installation mit nur geringem zeitlichem Aufwand möglich.

(Raum)-Nutzung

In welchem Maß (wie) ist eine Nutzung der IT-Ausstattung auch außerhalb des Unterrichts (z. B. in Pausen, Freistunden oder im Hort) möglich (z. B. für Hausaufgaben oder schulische Projekte)?
Das Schulamt strebt aufgrund der zunehmenden Schüler/innenzahlen eine optimale Raumnutzung an. Für wie zeitgemäß werden „Computerkabinette“ gesehen? Wie kann der vereinzelte Wunsch von Schulen und Eltern nach mobilen Geräten unterstützt werden? Hier sei auf den Beitrag unter http://www.lichtenbergmarzahnplus.de/kostenfreie-laptops-fuer-die-schueler/ verwiesen.

Die Lehrmittel und Unterrichtsmaterial einschließl. IuK werden den Schulen vom Land Berlin zur Verfügung gestellt (§ 7 Abs. 5 SchulG). Bei der IT-Ausstattung einschl. Laptops handelt es sich um Eigentum des Landes. Folgerichtig wäre es auch ausdrücklich unzulässig, die Aufnahme in Klassen oder Lerngruppen z. B. von der Beschaffung eines Laptops abhängig zu machen.

Die Nutzung der IT-Ausstattung außerhalb des Unterrichts obliegt der Eigenverantwortung der Schule. Es liegt in ihrem Ermessen im Rahmen ihrer Hausordnung entsprechende Festlegungen für außerunterrichtliche Nutzungen, jedoch innerhalb der Schule zu treffen. Von einer Nutzung dieses hochwertigen Landeseigentums außerhalb der Schule ist abzuraten (Schäden, Verlust, Haftpflicht etc.).

Der Einsatz mobiler Endgeräte setzt die Bereitstellung von WLAN mit entsprechender Bandbreite voraus und ist insofern abhängig davon, ob der jeweilige Schulträger am konkreten Standort die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Beim Einsatz von Notebooks für unterrichtliche Zwecke gilt es die begrenze Akkulaufzeit zu berücksichtigen, die oft nur zwischen zwei und drei Stunden liegt und somit keine ganztägige Nutzung ermöglicht. Gegen Tablets, die dieses Problem nicht haben, sprechen je nach deren Betriebssystem deren schlechtere Verwaltung (Möglichkeiten einer zentralen Softwareverteilung und Konfiguration) aber auch ergonomische Aspekte.

In welchem Ausmaß findet die Vermittlung von „IT-Grundbegriffen“ (Computer, Tablet, Smartphone, Internet), Anwendungs-Kompetenzen (Betriebssystem-Welten wie iOS, Windows, Linux…, Textverarbeitung, Browser, Präsentationstechnik) und inhaltlicher Kompetenzbildung (Medienkompetenz – insbesondere in sozialen Netzwerken, Datenschutz, Programmierung…) im Rahmenlehrplan bzw. gemäß zentraler Vorgabe statt?

In den neuen konzeptorientierten Rahmenlehrplänen ist auch ein „Basiscurriculum Medienbildung“ als Teilbereich der „fächerübergreifenden Kompetenzentwicklung“ verpflichtend enthalten.

Durch welche Maßnahmen wird dauerhaft qualifiziertes Personal sowohl für den Lehrbetrieb als auch die IT-Betreuung an jeder Schule sichergestellt bzw. Unterstützung angeboten?

Wie o.a. ausgeführt, erhalten die Bezirke die Beträge für Lern- und Lehrmitteln einschl. Informations- und Kommunikationstechnik - IuK - (einschl. Ersatzbeschaffung und Wartung). Die qualifizierte technische Betreuung ist aus diesen Mitteln zu finanzieren (Beauftragung professioneller Firmen durch Schule oder Schulträger). Darüber hinaus gibt es an jeder Schule einen IT-Betreuer (ITB), dessen Aufgabe u.a. darin besteht, die Lehrkräfte im Rahmen von schulinternen Fortbildungen entsprechend zu qualifizieren bzw. die Fortbildungen zu initiieren.

Und im Rahmen der regionalen Fortbildung werden entsprechende Themen zum  „Basiscurriculum Medienbildung“ angeboten – aber auch zum computergestütztem Lernen, den Möglichkeiten und der Nutzung von Lernmanagementsystemen, dem Einsatz interaktiver Whiteboards und Themen wie Cybermobbing, Soziale Netzwerke, Datenschutz und Onlinesucht.

Wie wird sichergestellt, dass die Lehrkräfte die technischen Möglichkeiten nutzen und diese in die Unterrichtsgestaltung einfließen lassen (Bereitstellen von Material über das Internet, Verweis auf Übungsmöglichkeiten, Online-Lernplattformen…)?

Es obliegt auch den Aufgaben der ITB der Schulen darauf hinzuwirken, dass die Lehrkräfte die technischen Möglichkeiten nutzen und in die Unterrichtsgestaltung einfließen lassen.

Liegt es im Ermessen jedes Lehrers/Schulleiters, ob er/sie via E-Mail für berufliche Belange (für Eltern) erreichbar ist? Ist es geplant, dienstliche Mail-Adressen auf einem zentralen Mail-Server zu betreiben oder muss sich jede Lehrkraft diese selbst bei E-Mail-Providern wie z. B. GMX, web.de oder Googlemail anlegen? Wie verträgt sich ggf. die Nutzung dieser „privaten“ Adressen mit dienstlichen Geräten und der Belangen (Stichwort Datenschutz)?

Es liegt im Ermessen jeder Schulleiterin/jedes Schulleiters und jeder Lehrkraft, ob sie oder er ihre/seine private E-Mail-Adresse oder eine extra für die berufliche Kommunikation eingerichtete private E-Mail-Adresse für die berufliche Kommunikation gelegentlich oder ständig zur Verfügung stellt. Da dies freiwillig geschieht, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) nicht verletzt.
Über die Einführung dienstlicher E-Mail-Adressen und der dazugehörigen Nutzungsordnung entscheidet auf der Ebene der einzelnen Schule gemäß § 79 Absatz 3 Nr. 1 des Schulgesetzes die Gesamtkonferenz (innere Organisation der Schule) nach Anhörung der Schulkonferenz (§ 76 Absatz 3 Nr. 3 des Schulgesetzes, Änderung der Schulorganisation).
Die Entscheidung der Gesamtkonferenz bedarf aber gemäß § 17 Landesgleichstellungsgesetz der Anhörung der örtlich zuständigen Frauenvertreterin (organisatorische Maßnahme) und gemäß § 85 Absatz 2 Nr. 9 Personalvertretungsgesetz der Zustimmung des örtlich zuständigen Personalrats (neue Arbeitsmethoden). Die Mitwirkung der Frauenvertreterin und die Mitbestimmung des Personalrats entfallen, wenn es in der betreffenden Region bereits eine Dienstvereinbarung zu dienstlichen E-Mail-Adressen für Lehrkräfte und Schulleiter und ihrer Nutzung gibt. In diesem Fall muss sich der Beschluss der Gesamtkonferenz an der Dienstvereinbarung orientieren. In der Nutzungsordnung kann geregelt werden, in welchem zeitlichen Rahmen die eingehenden Nachrichten gelesen werden müssen.

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