Alle Jahre wieder ist der Schuljahresbeginn mit Fragen der Zuzahlung zu Lernmittel verbunden. Seit 03.08.2018 ist für die 1. bis 6. Klassen an Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, grundständigen Gymnasien und auch Förderzentren die Lernmittelfreiheit in Kraft getreten (siehe http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=LernMV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true). Für die sogenannten Privatschulen gibt es abweichende Regelungen. Dazu mehr Informationen nachfolgend. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zahlen somit nichts mehr für Lernmittel - persönlicher Schulbedarf ist davon ausgenommen. Vereinzelt sind uns Schreiben aus Schulen bekannt geworden, die trotzdem Zahlungsaufforderungen an die Eltern gestellt haben. Wir haben das Schulamt informiert und das Schulamt hat die Schulen zur Rücknahme dieser Schreiben aufgefordert. Das Schulamt stellt die rechtliche Lage wie folgt fest:

In der Lernmittelverordnung, hier § 2 LernmittelVO vom 16.12.2010 ist aufgeführt, welche Materialien unter Lehr-  und Lernmittel fallen. Auszug aus der LernmittelVO:

Lernmittel sind
1. Schulbücher,
2. ergänzende Druckschriften (beispielsweise Wörterbücher, Lektüren, Arbeitshefte, Atlanten, Notenblätter) und
3. andere Unterrichtsmedien (beispielsweise Lernkarteien, digitale Datenträger),
die für die Schülerinnen und Schüler bestimmt sind und von diesen selbstständig und eigenverantwortlich überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, soweit es sich um im Handel zu erwerbende Verlagsprodukte handelt.

Auch Arbeitshefte sind demnach ebenso Lernmittel und daher von der Schule bereitzustellen und nicht von den Eltern zu finanzieren!

Sollten Sie entsprechende Schreiben erhalten haben, informieren Sie bitte Ihre Schule entsprechend. Sollte die Schule trotzdem auf den Zuzahlungen bestehen, wenden Sie sich bitte uns. Wenn Sie Bargeld an die Schule entrichtet haben, werden Sie dies unkompliziert zurückerhalten. Sollten Sie in Vorleistung gegangen sein, also die Bücher, Arbeitshefte usw. selbst beschafft und bezahlt haben, ist die Rückforderung nicht so einfach. Hier wird das Schulamt ein Verfahren abstimmen. Wir werden entsprechend informieren. Bitte heben Sie in jedem Fall die Kaufbelege auf, die werden sicherlich als Nachweis notwendig sein.

Im Gegensatz zu den öffentlichen Schulen sind anerkannte Ersatzschulen (Privatschulen) nicht an die Regelungen des § 50 Schulgesetz und der Lernmittelverordnung gebunden. Die Befreiung von der Eigenbeteiligung für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 gilt somit nicht für sie.

Entschließen sich Träger anerkannter Ersatzschulen dennoch dazu, Schülerinnen und Schülern eine Befreiung von der Eigenbeteiligung zu gewähren, können sie Zuwendungen für diesen Zweck vom Bezirk beantragen. Die Pro-Kopf-Beträge sind allerdings nicht mit denen für öffentliche Schulen vergleichbar, weil die Berechnungsgrundlagen völlig andere sind. Da das Antragsverfahren vom Bezirk in eigener Verantwortung durchgeführt wird, können sich interessierte Schulträger gezielt bei den betreffenden Bezirken nach dem Prozedere erkundigen. Eltern die entsprechende Rechnungen von Priavtschulen gestellt bekommen haben, fragen bitte in der Schule nach, ob und in welcher Höhe Lernmittel beim Bezirk beantragt wurden, um die Rechnungshöhe nachvollziehen zu können.

Für die Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse hat sich nichts geändert. Hier liegt die maximale Höhe der Zuzahlungen bei 100€ und darf auch im laufenden Schuljahr nicht durch weitere Bücher, Arbeitshefte etc. überschritten werden (siehe http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=LernMV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LernMVBE2010V3P6).

Weitere Informationen unter https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/medien/lehr-und-lernmittel/