Gemeinsam mit der Schulaufsicht und dem Schulamt haben wir die immer wiederkehrenden Fragen der letzten Jahre gesammelt und hier mit den entsprechenden Antworten zusammengefasst. Wir weisen an dieser Stelle auch gern auf die getrennten Aufgabenbereiche zwischen beiden Ämtern hin. Mehr Informationen dazu auf dem Überblick zu den Aufgabenfeldern.
Einschulungsbereiche
Was ist der Unterschied zwischen Schuleinzugsbereichen (§76) und Einschulungsbereiche (§109)?
Wofür gibt es diese Bereiche?
Warum werden diese Bereiche verändert?
Wie häufig werden die Bereiche verändert?
Wie wird bei der Änderung vorgegangen?
Wer ist bei der Änderung zu beteiligen?
Ich habe schon ein Kind einer Grundschule. Kommt das Geschwisterkind an eine andere Grundschule?
Dürfen Einschulungsbereiche für Förderzentren festgelegt werden?
Lehrkräfte
Hausaufgaben
Wie viele Hausaufgaben darf es maximal geben?
Wer ist für das Erledigen und Kontrollieren von Hausaufgaben verantwortlich?
Finanzen
Wir wollen XYZ anschaffen, aber die Schule hat nicht genug Geld. Wo bekomme ich mehr Geld?
Klassengröße
Gibt es Obergrenzen für die Klassenstärke? Wenn ja, welche Klassen und Schulformen?
Reparaturen/Defekte/Facility Management
Mittagessen
Schulreinigung
Was muss gereinigt werden und wie oft?
Wie funktioniert die Schneebeseitigung und bis wann sollte eine solche erfolgt sein?
Willkommensklassen
Einschulungsbereiche
Was ist der Unterschied zwischen Schuleinzugsbereichen (§76) und Einschulungsbereiche (§109)?
Zwischen den beiden Begriffen besteht keine inhaltliche Differenz. Sie können und werden synonym verwendet.
Wofür gibt es diese Bereiche?
Die Einschulungsbereiche dienen der Sicherung eines funktionalen Schulnetzes und der Möglichkeit eine wohnortnahe Beschulung der Kinder gewährleisten zu können. D.h. unter Berücksichtigung altersgerechter Schulwege und den baulichen Kapazitäten der Grundschulen im Bezirk sollen alle grundschulpflichtigen Kinder in der Nähe ihres Zuhauses beschult werden können.
Warum werden diese Bereiche verändert?
Eine Veränderung der Einschulungsbereiche findet dann statt, wenn diese aufgrund von veränderten Umständen im Bezirk notwendig wird. Dazu zählen z.B. der Bau einer neuen Schule, kapazitätserweiternde Baumaßnahmen an Bestandsschulen (Modulare Ergänzungsbauten, Container, Umbauten usw.), aber auch Veränderungen in der Schulbevölkerung. Besonders vor dem Hintergrund einer wachsenden Stadt und der steigenden Beliebtheit des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf, kann die Entwicklung der Schülerzahlen in den Bezirksregionen zu einer Anpassung der Einschulungsbereiche führen, sowie auch eine stetige Abnahme an Schulplatzbedarfen in einem bestimmten Gebiet. Das Ziel der Veränderungen ist dabei immer, die gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulstandorte, entsprechend ihrer Schulplatzkapazitäten. Das dient der Versorgung aller Schulkinder mit einem Schulplatz und gleichzeitig der Steuerung von Be- und Entlastung der bezirklichen Grundschulstandorte.
Wie häufig werden die Bereiche verändert?
Es gibt keine pauschal festgelegten Zeiträume, die eine Veränderung von Einschulungsbereichen vorsehen. Einschulungsbereiche werden verändert, sobald die Umstände eine Anpassung notwendig werden lassen, z.B. bei Schul-/Wohnungsneubau, steigende/abnehmende Schüler*innenzahlen.
Wie wird bei der Änderung vorgegangen?
Auf Grundlage des Schulentwicklungsplans und Daten aus verschiedenen Datenbanken (z.B. AfS – Amt für Statistik, WoFIS – Wohnbauflächen-Informationssystem) werden anhand der Entwicklung der Einwohner*innenzahlen in den entsprechenden Altersgruppen und
bestehenden Einschulungsbereichen Anpassungen vorgenommen. Diese Veränderungen werden „blockweise“ vorgenommen, d.h. mit Hilfe statistischer Blöcke aus dem Regionalen Bezugssystem (RBS). Die Einschulungsbereiche werden so zugeschnitten, dass die Voraussetzungen für ein funktionales Schulnetz sichergestellt und dabei die Wegebeziehungen der Wohnorte und Schulstandorte, sowie die bauliche Kapazität der Schulen berücksichtigt werden.
Wer ist bei der Änderung zu beteiligen?
Im Schulgesetz ist geregelt, dass sowohl die von der Veränderung betroffenen Schulen (§ 76 Schulgesetz Abs. 3 Nr. 6) als auch der Bezirksschulbeirat (§ 111 Schulgesetz Abs. 3. Nr. 3) anzuhören sind und eine Stellungnahme oder Fehlmeldung zu den geplanten Veränderungen abgeben können. Die Form der Anhörung ist nicht vorgegeben. Im Anschluss wird im Rahmen eines Bezirksamtsbeschlusses die Anpassung der Einschulungsbereiche beschlossen.
Ich habe schon ein Kind einer Grundschule. Kommt das Geschwisterkind an eine andere Grundschule?
Im § 55a Abs. 3 Schulgesetz Berlin ist dieser Fall wie folgt geregelt:
„Schulpflichtige Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen.
Bei einem Antrag nach Satz 1 wird diese Schule zu der für sie zuständigen Grundschule.“
Ich habe eine Schule direkt vor der Tür und mein Kind muss trotzdem woanders hin. Wie kann das sein?
In diesem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass in unmittelbarer Nähe eine neue Grundschule gebaut wurde, wodurch sich die Notwendigkeit ergab, die Einschulungsbereiche weitreichend anzupassen. Der neuen Schule wird ein Gebiet entsprechend ihrer baulichen Kapazität, der Auslastung der umliegenden Schulen und zukünftigen Entwicklung der potentiellen Schüler*innenzahlen (z.B. steigende Zahlen durch Zuzug/Wohnungsneubau) zugewiesen. Dabei kann es dazu kommen, dass Einschulungsbereiche unmittelbar vor einem anderen Schulstandort abgegrenzt werden und sich die Schulwege entsprechend verändern. Das geschieht nicht in böser Absicht, sondern aufgrund der gleichmäßigen Verteilung der Schüler*innen in den Einzugsgebieten auf die (neuen) Schulen, dabei hat die Gewährleistung eines ausgeglichenen und funktionstüchtigen Schulnetzes oberste Priorität.
Welche Wege gelten für Grundschüler*innen als zumutbar, um zu Fuß zurückgelegt zu werden? Wer hat diese Angaben festgelegt?
Im Schulgesetz wird in diesem Fall auf den Grundsatz altersangemessener Schulwege verwiesen. Der Grundsatz beinhaltet jedoch keine genaue Angabe zu Wegstrecken in Metern o. ä.. Ein altersangemessener Schulweg ist neben der zurückzulegenden Strecke von vielen weiteren Faktoren abhängig, z.B. dem Kind selbst, der Möglichkeit das Kind auf dem Schulweg begleiten zu können (Eltern, ältere Geschwister), Sicherheit des Schulweges (große Straßen, Übersichtlichkeit, städtische oder ländliche Prägung, Einsatz von Schülerlotsen, Vorhandensein von Lichtsignalanlagen/Fußgängerüberwege etc.). Bei der Zuordnung neuer Einschulungsbereiche finden unter der Priorität die Schulplatzversorgung aller Schüler*innen in einem funktionierenden Schulnetz sicherzustellen all diese Faktoren Berücksichtigung mit dem Ziel die Schulwege der Grundschüler*innen möglichst kurz zu halten.
Was passiert, wenn sich die Nummerierung der Einschulungsbereichsnummern (Grundschulen und Gemeinschaftsschulen) beginnen zu überschneiden?
Die Nummern der Einschulungsbereichsnummern überschneiden sich nicht. Eine Schulnummer darf und wird innerhalb eines Bezirkes nicht doppelt vergeben werden.
Unter welchen Bedingungen ist es zulässig, dass sich Einschulungsbereiche überschneiden? Wie ist innerhalb der Schnittmengen zu verfahren?
Eine Überschneidung von Einschulungsbereichen gibt es im Bezirk Marzahn-Hellersdorf nicht. In anderen Bezirken wurden Einschulungsbereiche zu „gemeinsamen Einschulungsbereichen“ zusammengefasst, dort könnte sich in diesem Fall eine Erkundigung eingeholt werden.
Dürfen Einschulungsbereiche für Förderzentren festgelegt werden?
Förderzentren sind dafür vorgesehen den gesamten Bezirk mit ihren Angeboten zu versorgen und haben daher keine Einschulungsbereiche.
Darf eine Adresse mehreren Einschulungsbereiche zugeordnet werden. (z. B. Hochhaus mit vielen WEs - getrennt nach Etagen o.ä.)?
Einschulungsbereiche werden u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen mit Hilfe des Regionalen Bezugssystems „blockweise“ zugeschnitten. Eine Zuordnung auf Grundlage von Etagen gab es nie und wird es nie geben, da diese Zuweisungen sensible Daten beinhalten und diese Herangehensweise zudem in der Planung als auch in der Schulpraxis unpraktikabel wäre. Grundsätzlich wird keine Adresse mehreren Einschulungsbereichen zugeordnet.
Sind dem Amt für Statistik für die Einschulungsbereiche auch Adressen zu melden, an denen keine Kinder wohnen (z. B. Seniorenheim, Industriegebiete)?
Die Grundlage der Einschulungsbereiche sind die Daten des Amtes für Statistik. Somit sind die Daten bereits im Datensatz vorhanden und müssen dem Amt nicht gesondert gemeldet werden. Falls ein statistischer Block in einem unbewohnten Gebiet liegt, wird dieser einem umliegenden Einschulungsbereich zugeordnet.
Bis wann müssen die Einschulungsbereiche jeweils festgelegt und dem Amt für Statistik gemeldet sein?
Das Amt für Statistik benötigt die Daten bis Mitte Juli ein (Schul-) Jahr bevor die neuen Einschulungsgebiete inkrafttreten. Grundsätzlich müssen die Daten der neuen Einschulungsgebiete vor dem Anmeldezeitraum (Oktober) für das folgenden Schuljahr festgelegt und veröffentlicht werden. Das heißt, die neuen Einschulungsbereiche für das Schuljahr 2025/26 müssen bereits im Oktober 2024 veröffentlicht und schon im Juli 2024 dem Amt für Statistik gemeldet werden. Noch davor werden die neuen Einschulungsgebiete zugeschnitten, von den Gremien angehört und im Bezirksamt beschlossen. Aus diesem Grund wird ca. 1 ½ - 2 Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Einschulungsbereiche mit dem Zuschnitt und der Partizipation der Gremien begonnen.
Lehrkräfte
Das ist leider ein verbreitetes Problem. Die zuständige Senatsverwaltung sieht die Lösung in einem Konzept zur Vermeidung von Unterrichtsausfall, auch Vertretungsgrundsätze gennant, um auf aktuell kurzfristige Erkrankung reagieren zu können. Das sollte man sich in jedem Fall von der Schule vorstellen lassen, da die Schulen dies individuell erstellen.
Die zweite Möglichkeit ist die sogenannte Personalkostenbudgetierung, um auf mittelfristige Erkrankungsdauer (z. B. über einen Zeitraum von zwei Monaten) von Lehrkräften reagieren zu können. Der Schule stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, um sich Lehrkräfte "einzukaufen". Seitens der zuständigen Senatsverwaltung steht dafür ein "Pool" zur Verfügung, aus dem Personal abgerufen werden kann. Leider ist dieser Pool in bestimmten Fächern häufig leer bzw. sind die dort hinterlegten Kräfte an anderen Schulen im Einsatz oder geben keine Rückmeldung. Der Senat hat sich mit dem Koalitionsvertrag selbst verpflichtet, die Situation zu verbessern. Bis genügend Lehrkräfte zur Verfügung stehen, vergeht leider noch Zeit, da diese Lehrkräfte erst ausgebildet werden müssen und auch andere Bundesländer einen Fachkräftemangel haben. Schulleitungen nutzen zur Absicherung des Unterrichts zum Teil auf die Möglichkeit die Stundenzahl bei teilzeitbeschäftigen Lehrkräfte aufzustocken, wenn die Lehrkraft das ermöglichen kann bzw. einverstanden ist.
Sollte Unterricht aus Sicht der Eltern zu häufig ausfallen, was eine eher persönliche Einschätzung ist, sollte die Elternvertretung bei der Schulleitung nachfragen, wann die Situation geheilt wird bzw. was die Schulleitung unternimmt, um die Situation zu verbessern bzw. wo es Probleme bei Gewinnung von Ersatzkräften gibt, um dann gemeinsam weitere Schritte zu beraten. Die könnten z. B. sein, dass die Elternvertretung der Schule bei der Schulaufsicht nachfragt und um Unterstützung bittet.
Hausaufgaben
Wie viele Hausaufgaben darf es maximal geben?
Hausaufgaben dürfen erteilt werden, wenn diese altersgerecht und zumutbar sind. Die Aufgaben müssen lernstoffanlehnend und selbstständig zu erledigen sein. Sie dürfen die eigenen Aktivitäten jedoch nicht zu stark einschränken. Wenn welche auf sind, müssen diese durch die Schüler auch bis zum Abgabetermin erfolgt sein. Hausaufgaben dürfen nicht disziplinarischen Zwecken dienen. Dies alles sind Rechte und Pflichten von Schülern, welche in verschiedenen Stellen in Gesetzen und Verordnungen festgehalten sind, wie zum Beispiel im Schulgesetz und der Grundschulverordnung. Auch gab es aus dem Jahr 1991 eine Ausführungsvorschrift für Hausaufgaben, welche heute nicht mehr in Kraft ist...aber Achtung!...wenn die Schulkonferenz nichts über die Hausaufgaben beschlossen hat, noch zu verwenden ist. In der Schulkonferenz wird auch über die Dauer der Hausaufgabenzeit bestimmt.
Wer ist für das Erledigen und Kontrollieren von Hausaufgaben verantwortlich?
In einer Schule mit Nachmittagsbetreuung (Hort bzw. eFöB - ergänzende Förderung und Betreuung), wird die Hausaufgabenzeit durch die Erzieher/-innen im Nachmittagsbereich betreut. Dabei geht es nicht darum auf die Korrektheit der erledigten Hausaufgaben zu achten. Die Erzieher/-innen haben nur die Betreuungsaufgabe der vorgegebenen Hausaufgabenzeit. Die Lehrer/-innen selbst haben die Kontrollaufgabe, wo diesen dann bekannt wird, wo die Lerndefizite der einzelnen Kinder liegen. Sollte für Kinder keine Hortbetreuung vorliegen (VHG- oder Hauskinder), sind die Eltern für das Zugestehen von Hausaufgabenzeiten verantwortlich. Die Hausaufgaben sollen von den Schulkindern erledigt werden.
Die GEW Berlin (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Berlin) hat hierzu im Jahr 2012 eine Ausführung zum Thema Hausaufgaben vorgenommen (https://www.gew-berlin.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=92708&token=2f317642edef24a0ce860ae330fb1813d015c4d5&sdownload=&n=SG15.pdf).
Finanzen
Wir wollen XYZ anschaffen, aber die Schule hat nicht genug Geld. Wo bekomme ich mehr Geld?
Zwei Sachverhalte sind hier zunächst zu klären:
1. Handelt es sich um Anschaffungen, die unmittelbar mit der Bestimmung und dem Zweck der Schule zu tun haben, also Lehr- und/oder Lernmittel sind?
2. Handelt es sich um Anschaffungen die mit 1. nichts zu tun haben?
Im Falle von 1. hat jede Schule ein Budget, das sich nach verschiedenen Faktoren, aber hauptsächlich der Anzahl der Schüler_innen richtet. Über die Höhe und die Verteilung dieses Budgets entscheidet die Schulkonferenz nach Beratung mit der Schulleitung, die es vorher mit den Fachkonferenzen und der Gesamtkonferenz besprochen hat. In diesem Falle sollte (normalerweise) genug Budget vorhanden sein. Viele Schulen sind im Laufe der Jahre auch sehr sparsam gewesen. Nicht ausgegebenes Geld bleibt auf dem Schulkonto. Es lohnt sich also hier auch mal nach dem Kontostand zu fragen.
Beim zweiten Sachverhalt hat die Schule die Möglichkeit gegenüber dem Schulamt des Bezirkes einen Antrag zu stellen. Das Schulamt hat jährlich ein unterschiedlich hohes Budget für "Sonderausgaben".
Durch die Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 sind max. 100 € pro Schuljahr für Bücher zu zahlen. Für Klasse 1 bis 6 gilt seit 03.08.2018 die Lernmittelfreiheit.
Diese Summen dürfen auch während des Schuljahres, z. B. durch nachträglich zu beschaffende Bücher, Arbeitshefte, etc. nicht überschritten werden. Die Rechtsgrundlage bilden das Schulgesetz und die Lernmittelverordnung.
Dieses zusätzliche Budget können alle Schulen flexibel und entsprechend ihrer schulischen Bedingungen gezielt für Maßnahmen einsetzen, wie Fortbildung und Qualifizierungsmaßnahmen -besonders für die inklusive Unterrichts- und Schulentwicklung, zusätzliche schulische Projekte und kleine Instandhaltungsarbeiten.
Die Höhe berechnet sich je nach Schule aus Grundbetrag (7.000,-€) plus Betrag je Schüler (in 2016: 14,-€, die Anzahl muss zuvor als IST gemeldet worden sein), also z.B.: 7.000,-€ + 800*14,-€ = 15.400,-€ (zusammen maximal 20.000,-€). Weitere Informationen, z.B. auch eine „Handreichung“ gibt es hier: https://www.berlin.de/sen/bildung/unterstuetzung/verfuegungsfonds/
Klassengröße
Gibt es Obergrenzen für die Klassenstärke? Wenn ja, welche Klassen und Schulformen?
Die Klassenstärken sind in den entsprechenden Verordnungen über die Schultypen, wie der Grundschulverordnung und Sekundarstufen I-Verordnung, festgehalten.
Grundschulen: So steht im § 4 (7) GsVO fest, dass eine Grundschulklasse grundsätzlich aus 23-26 Schüler/-innen besteht (https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-GrSchulVBEV27P4). Die Rechtsgrundlage für ein Überschreiten der Klassenstärke in der Schulanfangsphase (Saph) ist im § 4 (8) GsVO geregelt.
Oberschulen: Die Klassen einer integrierten Sekundarschule (ISS) sollen laut § 5 (7) Satz 3 Sek I-VO in Klasse 7 und 8 eine Klassenstärke von maximal 26 Schüler/-innen und eines Gymnasium sollen laut § 5 (7) Satz 1 Sek I-VO in Klasse 7 maximal 32 Schüler/-innen haben (https://gesetze.berlin.de/perma?j=SekIV_BE_!_5). Regelungen zu den Klassenstärken der Jahrgangsstufen 9-13 für ISS und Gymnasien gibt es nicht. Die Rechtsgrundlage für ein Überschreiten der Klassenstärken an ISS und Gymnasien sind Einzelfallentscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin.
Reparaturen/Defekte/Facility Management
Eigentümer der Grundstücke und Schulgebäude in unserem Bezirk ist das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf. Für alle sogenannten äußeren Schulangelegenheiten (inklusive Ausstattung und baulicher Maßnahmen) ist das Schul- und Sportamt anzusprechen. Der Defekt oder Mangel wird schriftlich oder über eine Hotline-Nummer (sogenannte 7000er Nummer) über die Schulleitung an das Schul- und Sportamt gemeldet. Bei Bedarf werden weitere Ämter einbezogen, z.B. das Facility Management, Umwelt- und Naturschutzamt oder Straßen- und Grünflächenamt.
Was dürfen Eltern selbst renovieren und reparieren und was darf nur durch Firmen oder den Hausmeister getätigt werden?
Eltern dürfen selbst (mit-)gestalten, aber nicht in die Bausubstanz bzw. den Bestand „eingreifen“. Das bedeutet: Reinigen und Renovieren im Sinne von Tapete und Farbe an die Wand ist okay, Löcher bohren dagegen nicht. Zu den Aufgaben des Schulhausmeisters gehört es, kleinere Reparaturen an Gebäude und Mobiliar selbst durchzuführen und Handwerker- und Reparaturarbeiten von Externen zu überwachen (Quelle: Protokoll der BEA-Sitzung am 29.06.2015).
Mittagessen
§ 78(2) SchulG besagt, dass es an jeder Schule einen Mittagessenausschuss geben soll. Dieser wird in der Schulkonferenz beschlossen und sollte zu gleichen Teilen aus Schulpersonal und Elternteilen bestehen. Der Mittagessenausschuss hält einen engen Kontakt zum Caterer. Beschwerden, Wünsche und Anregungen sollten durch diesen an den Caterer direkt gemeldet werden. Dem Mittagessenausschuss stehen diverse Werkzeuge zur Hand die Qualität des Essens zu Überprüfen (Speiseplancheck, Probeessen, Befragungen der Schüler/-innen, etc.), welche in den Handreichungen zur Neuordnung des schulischen Mittagessens und den DGE-Qualitätsstandards für Schulverpflegung festgelegt sind. Weitere Informationen bzw. Unterlagen hierzu sind auf der Internetseite der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Berlin hinterlegt.
http://www.vernetzungsstelle-berlin.de/aktuelles
Für die Ausstattungen der Schulen sind die Schulträger der Bezirke die ersten Ansprechpartner.
Die Härtefallregelung tritt in besonderen Notlagen der Sorgeberechtigten in Kraft und ermöglicht den betreffenden Schüler/-innen unbürokratisch der Teilnahme am schulischen Mittagessen. Beim Vorliegen und Beantragen einer besonderen Notlage kann eine befristete Minderung oder vollständige Aufhebung der Zahlung der Elternbeiträge für das schulische Mittagessen erfolgen. Die Beurteilung eines Härtefallfonds entscheidet die Schulleitung nach Antragsstellung für jeden Fall einzeln.
Ein solcher sollte also mit dem Antrag http://www.vernetzungsstelle-berlin.de/fileadmin/bilder/2015/Antrag_auf_Haertefallregelung_Schulmittagsessen.pdf bei der Schulleitung des/der betreffenden Kindes/r gestellt werden.
Schulreinigung
Was muss gereinigt werden und wie oft?
Die Schulreinigung ist im Musterhygieneplan Berlin festgelegt. Dieser besagt im Groben, dass Klassenräume täglich und Sandkästen jährlich zu reinigen sind. Außerdem ist dort eine halbjährige Grundreinigung festgelegt. Die sanitäre Reinigung ist im §36 (1) Infektionsschutzgesetz mit festgehalten. Die dafür notwendigen Hygienepläne müssen jährlich fortgeschrieben werden. Die Überwachungspflicht der Einhaltung liegt beim zuständigen Gesundheitsdienst (https://kleineanfragen.de/berlin/17/14943-schulreinigung-in-berlin). Jede Schule hat einen sogenannten "Reinigungsplan". Der Reinigungsplan der betreffenden Schule sollte dem Nutzungskonzept (teilweise Doppelnutzung) angepasst werden, wurde durch die Schulleitung mit abgeschlossen und ist demnach individuell für jede Schule. Verträge über Putzleistung (Reinigungspläne) der einzelnen Schulen liegen beim Facilitymanagement. Beschwerden, Wünsche und Anregungen sollten durch die Schulleitung an die Reinigungsfirma zeitnah erfolgen.
Die regelmäßige und gründliche Reinigung soll für optimale Bedingungen, bessere Leistungen und das Wohlbefinden der Schüler/-innen sorgen.
Wie funktioniert die Schneebeseitigung und bis wann sollte eine solche erfolgt sein?
Für den Winterdienst ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Das Bezirksamt hat für die Gehwege und Fußgängerbereiche sowie die Schulhöfe einen Vertrag mit einer Firma abgeschlossen, in dem Umfang und Zeiten geregelt sind. Das Straßenreinigungsgesetz besagt, dass der Winterdienst bis 7:00 Uhr durchgeführt sein muss. Der/die Schulhausmeister/innen überwachen die gebundenen Firmen. Sollte durch die gebundenen Firmen keine Schnee- und Glättebeseitigung erfolgen, so sind die Schulhausmeister bzw. der Schulhauswart in dieser Notsituation verpflichtet, einen Zugang, frei von Eis und Schnee, zur Schule zu gewährleisten.(Diese Regelung kann nur Anwendung finden, wenn sich der/die SHM im Dienst befindet)
Quelle und weitere Informationen: https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/kreislaufwirtschaft/service/privathaushalte/strassenreinigung/
Willkommensklassen
Willkommensklassen wurden für Kinder und Jugendliche nicht deutscher Herkunft, u.a. Flüchtlingskinder und Zugewanderte eingerichtet. Grundsätzlich erfolgt der erste Schulbesuch von Flüchtlingskindern nach erfolgter Untersuchung beim KJGD idealerweise 6 Wochen nach Aufnahme in der Unterbringungseinrichtung. Willkommensklassen werden nach Abstimmung zwischen der regionalen Schulaufsicht und bezirklichen Schulträger an Schulen eingerichtet, welche den Platz dafür aufbringen können. In Willkommensklassen werden Kinder unterrichtet, welche sich sprachlich bedingt nicht verständlich machen können oder nicht alphabetisiert sind. Je nach Bildungsstand der Kinder können diese auch gleich in Regelklassen untergebracht werden. In den Willkommensklassen werden Grundkenntnisse beigebracht, bevor die Schüler/-innen in die Regelklassen kommen. Willkommensklassen sind altersgemischt, so dass in diesen Schüler/-innen verschiedener Klassen zeitgleich unterrichtet werden. Die Dauer des Besuchs einer Willkommensklasse ist vom Lernerfolg der Schüler/-innen abhängig, grundsätzlich aber nur für ein Jahr angedacht.